Veranstaltung: | 47. Landesdelegiertenkonferenz in Dresden |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.01.2017, 10:56 |
S1-NEU: Satzungsänderung (§§ 10 und 11 Die Landesversammlung und Der Vorstand)
Antragstext
b. Nach Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Stimmberechtigung
wird durch Eingangsprüfung festgestellt und durch Aushändigung einer Stimmkarte
bestätigt. Bei Abstimmungen gelten nur diese Stimmkarten.“
Begründung
Im Zuge der umfassenden Satzungsnovelle auf der Landesversammlung in Glauchau haben sich kleine Änderungsbedarf ergeben, die sich im Wesentlichen durch Fehler bei den Änderungsbefehlen der Satzungsänderung begründen.
Begründung zur Änderung im § 10
Der bisherige Satz 10 im Absatz 1 doppelt sich nun mit der Regelung im Satz 3 des gleichen Absatzes. Diese Redundanz hat zwar keine rechtlichen Folgen. Aus Gründen der Normenklarheit sollte aber eine Streichung erfolgen.
Im Zuge der Satzungsänderung ist zudem die Regelung zur Beschlussfähigkeit überschrieben worden. Diese ist aber notwendig, da sonst die Versammlung unabhängig der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Es wird die Aufnahme der alten Regelung als Absatz 4 vorgeschlagen. Die Nummerierung der folgenden Absätze muss entsprechend angepasst werden.
Im neuen Absatz 10 muss zudem eine Anpassung vorgenommen werden. Die durch eine modifizierte Übernahme in die Satzung gelangte Formulierung „Änderungsanträge zu beschlossenen Dringlichkeitsanträgen“ ist irreführend, da diese nicht beschlossen sondern von der Versammlung nur zur Behandlung zugelassen wurden. Bei bereits beschlossenen Anträgen wären keine Änderungsanträge mehr möglich. Entsprechend wird dies sprachlich richtig gestellt.
Begründung zur Änderung im § 11
Der Streichung vorgeschlagene Satz ist inhaltsgleich zu Abs. 1 Satz 2 des gleichen Paragraphen. Diese Redundanz hat ebenfalls keine rechtlichen Folgen. Aus Gründen der Normenklarheit sollte aber auch hier eine Streichung erfolgen.