Veranstaltung: | 47. Landesdelegiertenkonferenz in Dresden |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.01.2017, 10:47 |
S2: Satzungsänderung (§§ 21 und 22 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmung)
Antragstext
(4) Für Nachwahlen von nicht besetzten oder freigewordenen Plätzen im
Landesparteirat findet bis zur Neuwahl dieses Gremiums nach Absatz 1 der § 12
Abs. 2 und 3 in der bis zum 25.11.2016 geltenden Fassung der Satzung in
Verbindung mit der bis dahin geltenden Wahlordnung zum Landesparteirat
Anwendung.
Begründung
Mit der Änderung im § 21 wird eine Lücke in den Inkrafttretensbestimmungen der Satzung geschlossen. Bisher ist dort nicht explizit geregelt, wann Satzungsänderungen in Kraft treten. Es wird daher vorgeschlagen sich an der Bundessatzung zu orientieren, die ein sofortiges Inkrafttreten von Satzungsänderungen vorsieht, sofern die Landesversammlung nichts anderes beschließt.
Die Änderung in den Übergangsbestimmungen des § 22 dient der notwendigen Klarstellung, welche noch nicht besetzten Plätze des Landesvorstandes und des Landesparteirats auf welcher Grundlage zu besetzen sind. Insbesondere beim Landesvorstand besteht hier Klarstellungsbedarf.
In Folge der Nichtbesetzung des Platzes einer stellvertretenden Landesvorsitzenden auf der Landesversammlung in Glauchau kommt es nunmehr zu einem faktischen Überschneiden der Regelung der neuen Satzung mir der Logik der Gremienzusammensetzung nach der bis zum 25.11.2016 gültigen Satzung, auf deren Grundlage zuletzt gewählt wurde. Die neue, nun gültige, Satzung sieht neben den (bereits gewählten) Plätzen der beiden LandesvorstandssprecherInnen und des Landesschatzmeisters drei weitere Vorstandsmitglieder im Landesvorstand vor. Damit entfällt der nicht gewählte, aber bisher bei der Wahl des jetzigen Landesvorstandes vorgesehene Platz der stellvertretenden Landesvorsitzenden.
Die Frage, welcher Platz nun nach welchen Regelungen und mit welcher Bezeichnung wie zu wählen ist, lässt sich nicht eindeutig den aktuellen Bestimmungen der Satzung nach beantworten. Daher muss die Übergangsbestimmung dies explizieren, um die dahingehend notwendige Klarheit zu schaffen.
Mit der nun vorgeschlagenen Regelung wird erneut, wie in der bereits gültigen Übergangsbestimmung, die Amtszeit des bei der Landesversammlung in Glauchau gewählten Landesvorstandes und des Landesparteirates verkürzt. Mit der Festschreibung eines konkreten Datums wird dies kodifiziert.
Durch die Regelung im Absatz 2 wird klargestellt, dass für die Nachwahlen zum Landesvorstand die neue Regelung zur Zusammensetzung des Landesvorstandes, wie sie auf der Landesversammlung am 25.11.2016 in Glauchau durch die Satzungsänderung gefasst wurde, gilt. Demnach besteht der Landesvorstand aus zwei LandesvorstandssprecherInnen, dem/der LandesschatzmeisterIn und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Landesversammlung kann somit die derzeit gewählten Mitglieder des Landesvorstandes um drei Personen (nach derzeitigem Stand, zwei Frauen und ein offener Platz) ergänzen.
Im Absatz 3 wird eindeutig und klarstellend festgeschrieben, dass bei eventuell notwendigen Nachwahlen zum Landesvorstand die Satzung in der aktuell gültigen Fassung angewandt wird. Scheidet also ein Mitglied des Landesvorstandes aus dem Amt aus, wird die Nachwahl, unabhängig davon, ob es sich um jene Mitglieder des Landesvorstandes handelt, welche auf der Landesversammlung in Glauchau am 26.11.2016 gewählt wurden oder ob es sich um jene handelt, die nach Absatz 2 Satz 1 zu diesen ergänzend gewählt worden sind, auf Grundlage der aktuell gültigen Satzung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes durchgeführt.
Mit der Regelung im Absatz 4 wird abweichend zum Verfahren für Nachwahlen zum Landesvorstand klargestellt, dass für die Nachwahlen der freigebliebenen und auch gegebenenfalls bereits besetzter Plätze des Landesparteirates, beispielsweise in Folge des Ausscheidens eines Mitglieds, die Satzung in Verbindung mit der eigenständigen Wahlordnung zum Parteirat in der bis zum 25.11.2016 gültigen Fassung Anwendung findet. Der amtierende Landesparteirat ist nach diesen Regelungen zusammengesetzt worden. Mit der Neufassung der Satzung ist es zu einer kompletten Neuregelung der Zusammensetzungsbestimmung des Landesparteirates gekommen. Die ehemalige Regelung zur Zusammensetzung des Parteirates, aufgrund derer 10 Personen durch die Landesversammlung am 26.11.2016 gewählt wurden, ist hinsichtlich der Ergänzung der offen gebliebenen Plätze bei Nachwahlen nicht mit der nun gültigen Zusammensetzungsbestimmung in Einklang zu bringen. Um das Wesen der bisherigen Zusammensetzung des Parteirates hinsichtlich der bei der Wahl geltenden Besetzungsbestimmungen zu erhalten, wird durch die Satzung mit der hier vorgeschlagenen Änderung eindeutig bestimmt, dass alle Nachwahlen zum Parteirat bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf Grundlage der alten Regelungen durchgeführt werden.
Durch den Beschluss des sofortigen Inkrafttretens der Satzungsänderung kann bereits auf der Landesversammlung, bei der dieser Satzungsänderungsantrag beschlossen werden soll, nach diesen Regelungen verfahren werden.