Veranstaltung: | 48. Landesdelegiertenkonferenz in Neukieritzsch |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 1 Formalia |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 02.03.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.03.2018, 17:00 |
W01: Antrag zur Änderung der Wahlordnung
Antragstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
I. Die Wahlordnung des Landesverbandes vom 03. März 2017 wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a. An den Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 1 und 1a dieser Wahlordnung finden sinngemäße Anwendung für schriftliche
Abstimmungen im Sinne der Geschäftsordnung.“
b. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Wahlen und schriftliche Abstimmungen sind geheim mit Stimmzetteln oder mit
einem elektronischen Abstimmungssystem durchzuführen. Für die Durchführung von
Wahlen oder schriftlichen Abstimmungen ist eine Wahlkommission zu bestimmen.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Wahlen und Abstimmungen mit elektronischen Abstimmungssystemen
(1) Wahlen und schriftliche Abstimmungen können mit elektronischen
Abstimmungssystemen durchgeführt werden, sofern die Landesversammlung dies
beschließt.
(2) Beim Einsatz elektronischer Abstimmungssysteme muss gewährleistet sein, dass
die Stimmabgabe jederzeit geheim und anonym erfolgt und alle abgegebenen Stimmen
im Saal erfasst werden.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Abstimmungsverhalten stichprobenartig im
Anschluss an den jeweiligen Wahlgang anhand des Identifikationsmediums überprüft
werden kann.
(4) JedeR Delegierte hat das Recht, das zur Abstimmung notwendige
Identifikationsmedium frei auszuwählen und dieses auch während der Sitzung
auszutauschen.
(5) Vor dem Einsatz des elektronischem Abstimmungssystems wird das System
ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.“
II. Die Änderungen treten mit Beschluss durch die Landesversammlung unverzüglich
in Kraft.
Begründung
Bei der Landesversammlung am 23./24. März 2018 in Neukieritzsch soll für die Wahl des Landesvorstandes und des Landesparteirates ein elektronisches Abstimmungssystem (Televoting) eingesetzt werden. Damit sollen die zeitraubenden Auszählpausen reduziert werden, die bei aufeinander aufbauenden Wahlgängen entstehen und so der Sitzungsablauf gestrafft werden.
Bisher hat der Landesverband Televoting-Systeme nur bei der Aufstellung der Landesliste für den Sächsischen Landtag im Jahr 2014 eingesetzt. Für Listenaufstellungen gelten eigenen Wahlordnungen, in welchen auch die elektronische Stimmabgabe vorgesehen ist. In der allgemeinen Wahlordnung des Landesverbandes ist der Einsatz elektronischer Abstimmungssysteme bisher nicht vorgesehen. Um diese rechtssicher einsetzen zu können, ist daher eine Änderung der Wahlordnung notwendig.
Begründung zu I. 1.
In den allgemeinen Wahlgrundsätzen des § 1 wird im Absatz 2 die Möglichkeit des Einsatzes des elektronischen Abstimmungssystems kodifiziert (Satz 1). Damit einher gehen klarstellende Änderung. So wird im Satz 2 das Wort „geheim“ durch „schriftlich“ ersetzt. Damit wird die Wahlordnung in der Terminologie der entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung hinsichtlich schriftlicher Abstimmungen abgepasst und mit dem neuen Satz 2 im Absatz 1 die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen der Wahlordnung für die Durchführung schriftlicher Abstimmungen kodifiziert. Dadurch wird die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, auch schriftliche Abstimmungen nunmehr durch Televoting durchzuführen, sofern dieses zur Verfügung steht.
Begründung zu I. 2.
Die Regelungen zum Einsatz elektronischer Abstimmungssysteme werden in einem eigenständigen Paragraphen geregelt. Der Wortlaut orientiert sich stark an der vergleichbaren Regelung in der Geschäftsordnung für die Bundesversammlungen. Auf den Bundesversammlungen werden elektronische Abstimmungssysteme bereits länger für die Wahlen von Ämtern und der Europaliste eingesetzt.
Der Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen setzt einen Beschluss der Landesversammlung mit einfacher Mehrheit voraus (Absatz 1). Dieser kann für grundsätzlich für eine gesamte Landesversammlung getroffen werden oder nur für spezifische einzelne Tagesordnungspunkte.
Absatz 2 regelt, dass eingesetzte elektronische Abstimmungssysteme die Voraussetzung erfüllen müssen, dass die Stimmabgabe durch die Delegierten geheim und anonym erfolgt, zudem muss technisch gewährleistet sein, dass auch alle abgegebenen Stimmen gezählt werden. Erfüllt ein System diese Voraussetzungen nicht, darf es nicht eingesetzt werden. Die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen ist durch die Landesvorstand zu gewährleisten.
In Absatz 3 wird zusätzlich die Anforderung an das einzusetzende System festgeschrieben, dass im Anschluss an einen Wahlgang, eine stichprobenartige Überprüfung des Wahlverhaltens anhand des Identifikationsmediums möglich sein muss. Dies bedeutet, dass einE DelegierteR die Möglichkeit erhalten muss, überprüfen zu können, ob das System ihre/seine Stimmabgabe richtig erfasst hat. Als Identifikationsmedium gilt in der Regel eine Chipkarte die eine eindeutige Identifikationsnummer aufweist. Somit kann retrograd überprüft werden, welche Stimme mit der entsprechenden ID abgeben wurde.
Hingegen ist eine Verknüpfung der ID mit einer/einem konkreten Delegierten nicht möglich, da die Chipkarte per Zufallsprinzip durch die Delegierten ausgewählt wird und jederzeit getauscht werden kann (Absatz 4). Hierdurch bleibt die Anonymität der Stimmabgabe gewährleistet.
Absatz 5 kodifiziert die Pflicht zur umfassenden Erläuterung des Systems bevor es eingesetzt wird. Ebenso ist eine Testabstimmung vorgesehen, um die Delegierten mit dem System vertraut zu machen.
Begründung zu II.
Das sofortige Inkrafttreten ist notwendig, um bereits auf der kommenden LDK die Wahlen durch das elektronische Abstimmungssystem durchführen zu können.