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  1. 47. Landesdelegiertenkonferenz in Dresden
  2. WO1

WO1: Wahlordnung

Änderungsantrag stellen
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Veranstaltung:47. Landesdelegiertenkonferenz in Dresden
Tagesordnungspunkt:2. Anträge
Antragsteller*in:Landesvorstand
Status:Angenommen
Eingereicht:30.01.2017, 11:34

Antragstext

    Die Landesversammlung möge beschließen:

      Die nachfolgende Wahlordnung anzunehmen:

        BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen

          Wahlordnung

            § 1 Wahlgrundsätze

              (1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen, die durch die Landesversammlung
              durchzuführen sind, sofern nicht eigenständige Wahlordnungen für bestimmte
              Wahlen beschlossen wurden.

                (2) Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Durchführung von
                Wahlen oder geheimen Abstimmungen ist eine Wahlkommission zu bestimmen.

                  (3) Die Wahlen werden durch das Präsidium der Landesversammlung geleitet.

                    (4) Bewerberinnen und Bewerber für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die
                    Möglichkeit sich in angemessener Zeit vorzustellen und auf Fragen zu antworten.
                    Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung
                    stehende Antwortzeit entscheidet die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit.

                      (5) Die Auszählung der Stimmzettel durch die Wahlkommission ist öffentlich.

                        § 2 Mindestquotierung

                          (1) Bei Wahlen sollen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte
                          mit Frauen besetzt werden.

                            (2) Sollten weniger weibliche Bewerbungen für zu wählende Ämter oder Positionen
                            eingegangen sein, als zur Mindestquotierung erforderlich sind, treten zunächst
                            vor Eintritt in das Vorstellungs- und Wahlverfahren die anwesenden weiblichen
                            Delegierten zusammen und entscheiden mit einfacher Mehrheit darüber,

                              1. ob und wie viele Plätze von der Quotierung entbunden werden, so dass
                                Plätze, die nicht ausschließlich Frauen zustehen, auch dann besetzt werden
                                können, wenn dadurch die Mindestquotierung nicht gewahrt wird oder

                                1. ob und wie viele Frauen zustehende Plätze mit Männern besetzt werden
                                  können.

                                  (3) Absatz 2 findet für die Wahlen zum Landesvorstand keine Anwendung.

                                    § 3 Wahlen zum Landesvorstand

                                      (1) Die Wahlen zum Landesvorstand und die Vorstellung der BewerberInnen erfolgen
                                      getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der
                                      LandesvorstandssprecherInnen zu wählen. Anschließend ist die/der SchatzmeisterIn
                                      zu wählen. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze, wobei zuerst
                                      jene Plätze in einem eigenständigen Wahlgang zu wählen sind, die zum Erreichen
                                      der Mindestquotierung mit Frauen zu besetzen sind. Gibt es für die Ämter der
                                      weiteren Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben
                                      sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag des Präsidiums in einem Wahlvorgang,
                                      jedoch auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.

                                        (2) JedeR stimmberechtigte Delegierte kann innerhalb eines Wahlgangs maximal so
                                        viele Stimmen abgeben, wie in diesem Plätze zu vergeben sind. Es können die
                                        Stimmen einzelnen BewerberInnen gegeben werden oder in Bezug auf alle zur Wahl
                                        stehenden BewerberInnen mit Enthaltung oder mit Nein gestimmt werden.

                                          (3) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die
                                          Stimmenzahl aller BewerberInnen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie
                                          folgt fest:

                                            1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als
                                              die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
                                              BewerberInnen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang
                                              statt, bei dem alle nicht gewählten BewerberInnen erneut antreten können.
                                              1. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
                                                mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
                                                BewerberInnen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet
                                                ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten BewerberInnen
                                                mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
                                                1. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
                                                  mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der
                                                  Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der
                                                  Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.

                                                  § 4 Wahlen zum Landesparteirat

                                                    (1) Die Mitglieder des Landesparteirates werden in zwei voneinander getrennten
                                                    Wahlvorgängen durch die Landesversammlung gewählt. Zunächst werden jene Plätze
                                                    besetzt, die aus der Vorschlagsliste nach § 12 Abs. 3 Satz 4 der Satzung gewählt
                                                    werden. Anschließend werden die weiteren Plätze besetzt, die nicht aus der
                                                    Vorschlagsliste gewählt werden müssen.

                                                      (2) Für die Vorschlagsliste kann jeder Kreisverband sowie die GRÜNE JUGEND
                                                      Sachsen jeweils maximal eine Person benennen. Die jeweiligen Vorschläge müssen
                                                      dem Landesvorstand bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landesversammlung,
                                                      auf der die Plätze zu wählen sind, vorliegen.

                                                        (3) Im ersten Wahlvorgang werden zunächst jene Plätze, die aus der
                                                        Vorschlagsliste zu besetzen sind, gewählt, welche ausschließlich Frauen
                                                        zustehen. Anschließend erfolgt die Wahl der weiteren Plätze, die aus der
                                                        Vorschlagsliste zu besetzen sind.

                                                          (4) Im zweiten Wahlvorgang werden die weiteren Plätze des Parteirates gewählt,
                                                          die nicht aus der Vorschlagsliste zu besetzen sind, wobei auch hier zunächst
                                                          jene Plätze zu wählen sind, die ausschließlich Frauen zustehen. Im ersten
                                                          Wahlvorgang nicht besetzte Plätze können nicht im zweiten Wahlvorgang besetzt
                                                          werden.

                                                            (5) Für die Entbindung von Plätzen von der Mindestquotierung gilt § 2 Abs. 2 mit
                                                            der Maßgabe, dass eine Freigabe von Plätzen nur innerhalb der jeweiligen
                                                            Wahlvorgänge erfolgen kann.

                                                              (6) Für das Wahlverfahren finden die Regelungen zur Wahl des Landesvorstandes
                                                              nach § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.

                                                                (7) Im Falle der Nachwahl von Plätzen, welche aus der Vorschlagsliste zu
                                                                besetzen sind, können nur jene Kreisverbände nach Absatz 2 Satz 1 Vorschläge
                                                                benennen, die nicht bereits durch eines ihre Mitglieder auf der Grundlage von
                                                                Absatz 1 Satz 2 im Landesparteirat vertreten sind. Die GRÜNE JUGEND Sachsen kann
                                                                hierfür einen Vorschlag nur dann benennen, wenn nicht bereits eine Person aus
                                                                der Vorschlagsliste auf ihren Vorschlag hin gewählt worden ist.

                                                                  § 5 Aufstellung von Landeslisten zu Bundes- oder Landtagswahlen

                                                                    Für das Wahlverfahren zur Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum
                                                                    Deutschen Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind durch die
                                                                    aufstellungsberechtigten Mitglieder der jeweiligen Landesvertreterversammlung
                                                                    mit einfacher Mehrheit eigenständige Wahlordnungen für die jeweilige Versammlung
                                                                    zu beschließen.

                                                                      § 6 Sonstige Wahlen

                                                                        (1) Für die Wahlen in sonstige Ämter und Positionen, sowie für die Vergabe von
                                                                        Voten finden die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.

                                                                          (2) Ist bei einer Wahl die Ermittlung einer Reihenfolge der Gewählten notwendig,
                                                                          so ergibt sich die aus der Zahl der Stimmen, die auf die jeweiligen
                                                                          BewerberInnen entfallen sind.

                                                                            § 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

                                                                              (1) Die Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die Landesversammlung in Kraft.
                                                                              Die „Wahlordnung Landesvorstand“, welche am 16. Januar 2010 in Dresden
                                                                              verabschiedet wurde, tritt außer Kraft.

                                                                                (2) Für Nachwahlen zum Landesparteirat findet diese Wahlordnung bis zu seiner
                                                                                Neuwahl nach § 22 Abs. 1 der Satzung keine Anwendung. Die „Wahlordnung zum
                                                                                Parteirat“, welche am 16. Januar 2010 in Dresden verabschiedet wurde, tritt mit
                                                                                Ladung der Landesversammlung, auf der die Neuwahl des Landesparteirates nach §
                                                                                22 Abs. 1 durchgeführt wird, spätestens jedoch zum 31.03.2018 außer Kraft und
                                                                                findet bis dahin gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung für die Nachwahlen zum
                                                                                Landesparteirat Anwendung.

                                                                                Änderungsanträge

                                                                                Änderungsantrag stellen
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