Veranstaltung: | 47. Landesdelegiertenkonferenz in Dresden |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 30.01.2017, 11:34 |
WO1: Wahlordnung
Antragstext
(4) Bewerberinnen und Bewerber für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die
Möglichkeit sich in angemessener Zeit vorzustellen und auf Fragen zu antworten.
Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung
stehende Antwortzeit entscheidet die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Sollten weniger weibliche Bewerbungen für zu wählende Ämter oder Positionen
eingegangen sein, als zur Mindestquotierung erforderlich sind, treten zunächst
vor Eintritt in das Vorstellungs- und Wahlverfahren die anwesenden weiblichen
Delegierten zusammen und entscheiden mit einfacher Mehrheit darüber,
(1) Die Wahlen zum Landesvorstand und die Vorstellung der BewerberInnen erfolgen
getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der
LandesvorstandssprecherInnen zu wählen. Anschließend ist die/der SchatzmeisterIn
zu wählen. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze, wobei zuerst
jene Plätze in einem eigenständigen Wahlgang zu wählen sind, die zum Erreichen
der Mindestquotierung mit Frauen zu besetzen sind. Gibt es für die Ämter der
weiteren Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben
sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag des Präsidiums in einem Wahlvorgang,
jedoch auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.
(2) JedeR stimmberechtigte Delegierte kann innerhalb eines Wahlgangs maximal so
viele Stimmen abgeben, wie in diesem Plätze zu vergeben sind. Es können die
Stimmen einzelnen BewerberInnen gegeben werden oder in Bezug auf alle zur Wahl
stehenden BewerberInnen mit Enthaltung oder mit Nein gestimmt werden.
- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
BewerberInnen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet
ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten BewerberInnen
mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
(1) Die Mitglieder des Landesparteirates werden in zwei voneinander getrennten
Wahlvorgängen durch die Landesversammlung gewählt. Zunächst werden jene Plätze
besetzt, die aus der Vorschlagsliste nach § 12 Abs. 3 Satz 4 der Satzung gewählt
werden. Anschließend werden die weiteren Plätze besetzt, die nicht aus der
Vorschlagsliste gewählt werden müssen.
(4) Im zweiten Wahlvorgang werden die weiteren Plätze des Parteirates gewählt,
die nicht aus der Vorschlagsliste zu besetzen sind, wobei auch hier zunächst
jene Plätze zu wählen sind, die ausschließlich Frauen zustehen. Im ersten
Wahlvorgang nicht besetzte Plätze können nicht im zweiten Wahlvorgang besetzt
werden.
(7) Im Falle der Nachwahl von Plätzen, welche aus der Vorschlagsliste zu
besetzen sind, können nur jene Kreisverbände nach Absatz 2 Satz 1 Vorschläge
benennen, die nicht bereits durch eines ihre Mitglieder auf der Grundlage von
Absatz 1 Satz 2 im Landesparteirat vertreten sind. Die GRÜNE JUGEND Sachsen kann
hierfür einen Vorschlag nur dann benennen, wenn nicht bereits eine Person aus
der Vorschlagsliste auf ihren Vorschlag hin gewählt worden ist.
Für das Wahlverfahren zur Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind durch die
aufstellungsberechtigten Mitglieder der jeweiligen Landesvertreterversammlung
mit einfacher Mehrheit eigenständige Wahlordnungen für die jeweilige Versammlung
zu beschließen.
(2) Für Nachwahlen zum Landesparteirat findet diese Wahlordnung bis zu seiner
Neuwahl nach § 22 Abs. 1 der Satzung keine Anwendung. Die „Wahlordnung zum
Parteirat“, welche am 16. Januar 2010 in Dresden verabschiedet wurde, tritt mit
Ladung der Landesversammlung, auf der die Neuwahl des Landesparteirates nach §
22 Abs. 1 durchgeführt wird, spätestens jedoch zum 31.03.2018 außer Kraft und
findet bis dahin gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung für die Nachwahlen zum
Landesparteirat Anwendung.