Veranstaltung: | 47. Landesdelegiertenkonferenz in Dresden |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 30.01.2017, 11:34 |
WO1: Wahlordnung
Antragstext
Die Landesversammlung möge beschließen:
Die nachfolgende Wahlordnung anzunehmen:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen
Wahlordnung
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen, die durch die Landesversammlung
durchzuführen sind, sofern nicht eigenständige Wahlordnungen für bestimmte
Wahlen beschlossen wurden.
(2) Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Durchführung von
Wahlen oder geheimen Abstimmungen ist eine Wahlkommission zu bestimmen.
(3) Die Wahlen werden durch das Präsidium der Landesversammlung geleitet.
(4) Bewerberinnen und Bewerber für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die
Möglichkeit sich in angemessener Zeit vorzustellen und auf Fragen zu antworten.
Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung
stehende Antwortzeit entscheidet die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Auszählung der Stimmzettel durch die Wahlkommission ist öffentlich.
§ 2 Mindestquotierung
(1) Bei Wahlen sollen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte
mit Frauen besetzt werden.
(2) Sollten weniger weibliche Bewerbungen für zu wählende Ämter oder Positionen
eingegangen sein, als zur Mindestquotierung erforderlich sind, treten zunächst
vor Eintritt in das Vorstellungs- und Wahlverfahren die anwesenden weiblichen
Delegierten zusammen und entscheiden mit einfacher Mehrheit darüber,
ob und wie viele Plätze von der Quotierung entbunden werden, so dass
Plätze, die nicht ausschließlich Frauen zustehen, auch dann besetzt werden
können, wenn dadurch die Mindestquotierung nicht gewahrt wird oder
- ob und wie viele Frauen zustehende Plätze mit Männern besetzt werden
können.
(3) Absatz 2 findet für die Wahlen zum Landesvorstand keine Anwendung.
§ 3 Wahlen zum Landesvorstand
(1) Die Wahlen zum Landesvorstand und die Vorstellung der BewerberInnen erfolgen
getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der
LandesvorstandssprecherInnen zu wählen. Anschließend ist die/der SchatzmeisterIn
zu wählen. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze, wobei zuerst
jene Plätze in einem eigenständigen Wahlgang zu wählen sind, die zum Erreichen
der Mindestquotierung mit Frauen zu besetzen sind. Gibt es für die Ämter der
weiteren Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben
sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag des Präsidiums in einem Wahlvorgang,
jedoch auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.
(2) JedeR stimmberechtigte Delegierte kann innerhalb eines Wahlgangs maximal so
viele Stimmen abgeben, wie in diesem Plätze zu vergeben sind. Es können die
Stimmen einzelnen BewerberInnen gegeben werden oder in Bezug auf alle zur Wahl
stehenden BewerberInnen mit Enthaltung oder mit Nein gestimmt werden.
(3) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die
Stimmenzahl aller BewerberInnen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie
folgt fest:
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
BewerberInnen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem alle nicht gewählten BewerberInnen erneut antreten können.
- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
BewerberInnen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet
ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten BewerberInnen
mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
- Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der
Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
§ 4 Wahlen zum Landesparteirat
(1) Die Mitglieder des Landesparteirates werden in zwei voneinander getrennten
Wahlvorgängen durch die Landesversammlung gewählt. Zunächst werden jene Plätze
besetzt, die aus der Vorschlagsliste nach § 12 Abs. 3 Satz 4 der Satzung gewählt
werden. Anschließend werden die weiteren Plätze besetzt, die nicht aus der
Vorschlagsliste gewählt werden müssen.
(2) Für die Vorschlagsliste kann jeder Kreisverband sowie die GRÜNE JUGEND
Sachsen jeweils maximal eine Person benennen. Die jeweiligen Vorschläge müssen
dem Landesvorstand bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landesversammlung,
auf der die Plätze zu wählen sind, vorliegen.
(3) Im ersten Wahlvorgang werden zunächst jene Plätze, die aus der
Vorschlagsliste zu besetzen sind, gewählt, welche ausschließlich Frauen
zustehen. Anschließend erfolgt die Wahl der weiteren Plätze, die aus der
Vorschlagsliste zu besetzen sind.
(4) Im zweiten Wahlvorgang werden die weiteren Plätze des Parteirates gewählt,
die nicht aus der Vorschlagsliste zu besetzen sind, wobei auch hier zunächst
jene Plätze zu wählen sind, die ausschließlich Frauen zustehen. Im ersten
Wahlvorgang nicht besetzte Plätze können nicht im zweiten Wahlvorgang besetzt
werden.
(5) Für die Entbindung von Plätzen von der Mindestquotierung gilt § 2 Abs. 2 mit
der Maßgabe, dass eine Freigabe von Plätzen nur innerhalb der jeweiligen
Wahlvorgänge erfolgen kann.
(6) Für das Wahlverfahren finden die Regelungen zur Wahl des Landesvorstandes
nach § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(7) Im Falle der Nachwahl von Plätzen, welche aus der Vorschlagsliste zu
besetzen sind, können nur jene Kreisverbände nach Absatz 2 Satz 1 Vorschläge
benennen, die nicht bereits durch eines ihre Mitglieder auf der Grundlage von
Absatz 1 Satz 2 im Landesparteirat vertreten sind. Die GRÜNE JUGEND Sachsen kann
hierfür einen Vorschlag nur dann benennen, wenn nicht bereits eine Person aus
der Vorschlagsliste auf ihren Vorschlag hin gewählt worden ist.
§ 5 Aufstellung von Landeslisten zu Bundes- oder Landtagswahlen
Für das Wahlverfahren zur Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind durch die
aufstellungsberechtigten Mitglieder der jeweiligen Landesvertreterversammlung
mit einfacher Mehrheit eigenständige Wahlordnungen für die jeweilige Versammlung
zu beschließen.
§ 6 Sonstige Wahlen
(1) Für die Wahlen in sonstige Ämter und Positionen, sowie für die Vergabe von
Voten finden die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Ist bei einer Wahl die Ermittlung einer Reihenfolge der Gewählten notwendig,
so ergibt sich die aus der Zahl der Stimmen, die auf die jeweiligen
BewerberInnen entfallen sind.
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Die Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die Landesversammlung in Kraft.
Die „Wahlordnung Landesvorstand“, welche am 16. Januar 2010 in Dresden
verabschiedet wurde, tritt außer Kraft.
(2) Für Nachwahlen zum Landesparteirat findet diese Wahlordnung bis zu seiner
Neuwahl nach § 22 Abs. 1 der Satzung keine Anwendung. Die „Wahlordnung zum
Parteirat“, welche am 16. Januar 2010 in Dresden verabschiedet wurde, tritt mit
Ladung der Landesversammlung, auf der die Neuwahl des Landesparteirates nach §
22 Abs. 1 durchgeführt wird, spätestens jedoch zum 31.03.2018 außer Kraft und
findet bis dahin gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung für die Nachwahlen zum
Landesparteirat Anwendung.